Ethikkodex
Unsere Verhaltensgrundsätze
Kapitel I. Einleitung
Artikel 1. Zweck und Gegenstand
1. Dieser Verhaltenskodex legt die ethischen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten dar, die von RIBE ENERGY MACHINERY, S.L. (nachfolgend „RIBE“) sowie von ihren Mitarbeitern übernommen werden und die zugleich für Kunden und Lieferanten verbindlich sind.
2. Die Hauptgeschäftstätigkeit von RIBE besteht im Import, Export und Vertrieb von Maschinen unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Achtung der Umwelt und der Sicherheit von Personen.
3. Gemäß den internen Vorschriften und der Satzung strebt RIBE danach, dass das Verhalten des Unternehmens und der mit ihm verbundenen Personen nicht nur den geltenden Gesetzen und den Grundsätzen guter Unternehmensführung entspricht, sondern auch allgemein anerkannten ethischen und sozial verantwortlichen Prinzipien.
4. Der Ethikkodex spiegelt das Engagement von RIBE für unternehmerische Ethik und Transparenz in allen Tätigkeitsbereichen wider und legt eine Reihe von Grundsätzen und Verhaltensrichtlinien fest, die ein ethisches und verantwortungsbewusstes Verhalten aller Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewährleisten sollen.
5. Der Ethikkodex ist Bestandteil des Corporate-Governance-Systems von RIBE und steht im Einklang mit dessen organisatorischen Grundsätzen. Gleichzeitig erfüllt er die neuen Anforderungen zur Prävention strafrechtlicher Risiken im Rahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen.
6. Dieser Ethikkodex dient als Leitfaden für ein angemessenes Verhalten der Mitarbeiter und definiert die Vision, Werte und Grundsätze des Unternehmens. Jedes Verhalten, das als unethisch oder als Verstoß gegen diesen Kodex angesehen wird, gilt als unangemessen und zieht entsprechende Maßnahmen nach sich.
Artikel 2. Anwendungsbereich
1. Die im Ethikkodex enthaltenen Grundsätze und Verhaltensrichtlinien sind für alle Mitarbeiter von RIBE verbindlich, unabhängig von ihrer Hierarchieebene sowie ihrem geografischen oder funktionalen Standort.
Im Sinne dieses Ethikkodex gelten als Mitarbeiter von RIBE Führungskräfte, Arbeitnehmer sowie alle weiteren Personen, deren Tätigkeit ausdrücklich diesem Ethikkodex unterliegt.
2. Sofern die Umstände es erfordern, kann das Unternehmen von Lieferanten, Partnerunternehmen und Geschäftspartnern verlangen, ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Ethikkodex oder seiner Grundsätze ausdrücklich zu bestätigen.
3. Die Einhaltung des Ethikkodex erfolgt unbeschadet der strikten Befolgung des von der Gesellschaft eingeführten Corporate-Governance-Systems.
Artikel 3. Auslegung und Anwendung des Ethikkodex
1. Der Compliance-Ausschuss von RIBE ist das Organ, das für die allgemeine Auslegung und Anwendung des Ethikkodex zuständig ist. Seine Auslegungskriterien sind für alle Mitarbeiter des Unternehmens verbindlich.
2. Der Ethikkodex kann aufgrund seiner Natur nicht alle denkbaren Situationen erfassen. Er legt vielmehr allgemeine Kriterien fest, die das Verhalten der Mitarbeiter leiten und gegebenenfalls bei Zweifeln im Rahmen ihrer Tätigkeit Orientierung bieten.
3. Alle Fragen zur Auslegung des Ethikkodex sind zunächst mit dem direkten Vorgesetzten zu klären oder, sofern erforderlich, an den Compliance-Ausschuss über dessen Leitung zu richten.
Kapitel II. Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 4. Einhaltung der Gesetze und des Corporate-Governance-Systems
1. Die Mitarbeiter von RIBE halten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die geltenden Gesetze strikt ein, beachten Sinn und Zweck der Vorschriften und befolgen die Bestimmungen des Ethikkodex sowie die grundlegenden Verfahren der Gesellschaft. Darüber hinaus respektieren sie sämtliche Verpflichtungen und Vereinbarungen aus ihren Vertragsbeziehungen mit Dritten.
2. Führungskräfte von RIBE müssen die für ihren Tätigkeitsbereich relevanten Gesetze und Vorschriften, einschließlich interner Regelungen, kennen und sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die erforderlichen Informationen und Schulungen erhalten, um die für ihre Tätigkeit geltenden rechtlichen Anforderungen zu verstehen und einzuhalten.
3. RIBE respektiert und befolgt gerichtliche und behördliche Entscheidungen, behält sich jedoch das Recht vor, gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, wenn sie nach Auffassung des Unternehmens rechtswidrig sind oder seinen Interessen widersprechen.
4. RIBE bekennt sich ausdrücklich zu den national und international anerkannten Menschen- und Arbeitsrechten sowie zu den diesen zugrunde liegenden Prinzipien.
5. Jede Situation, die einen Verstoß gegen Gesetze, Menschenrechte oder ethische Werte darstellt, muss dem Unternehmen über den direkten Vorgesetzten oder den Ethikausschuss gemeldet werden.
Artikel 5. Ausübung eines integre professionellen Verhaltens
1. Das Verhalten der Mitarbeiter von RIBE orientiert sich an den Grundsätzen Sorgfalt, Integrität und Respekt:
a) Sorgfalt bedeutet umsichtiges, verantwortungsbewusstes, effizientes Handeln mit Fokus auf Exzellenz und Qualität in allen durchgeführten Prozessen.
b) Integrität bedeutet loyales, ehrliches, objektives und gutgläubiges Handeln im Einklang mit den Interessen des Unternehmens sowie den im Ethikkodex festgelegten Werten und Grundsätzen.
c) Respekt bedeutet die Pflege eines respektvollen Umgangs unter den Mitarbeitern, um ein angenehmes, gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen.
Artikel 6. Umweltschutz
RIBE führt seine Geschäftstätigkeit unter Achtung der Umwelt aus, erfüllt oder übertrifft die geltenden Umweltstandards und minimiert die Auswirkungen seiner Aktivitäten auf die Umwelt.
Artikel 7. Geschenke und Aufmerksamkeiten
1. Mitarbeiter von RIBE dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Geschenke oder Aufmerksamkeiten geben oder annehmen. Ausnahmsweise sind Geschenke oder Aufmerksamkeiten zulässig, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sie haben lediglich einen geringen oder symbolischen wirtschaftlichen Wert.
b) Sie entsprechen den üblichen Höflichkeits- oder Geschäftsgepflogenheiten.
c) Sie sind weder gesetzlich verboten noch stehen sie im Widerspruch zu allgemein anerkannten Geschäftspraktiken.
2. Mitarbeiter von RIBE dürfen weder direkt noch indirekt über Dritte ungerechtfertigte Vorteile oder Vergünstigungen anbieten, gewähren, verlangen oder annehmen, die darauf abzielen, einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil für das Unternehmen, sich selbst oder Dritte zu erlangen.
3. Ebenso ist es untersagt, persönlich Geld von Kunden oder Lieferanten anzunehmen, auch nicht in Form von Darlehen oder Vorschüssen.
4. Mitarbeiter dürfen keine Einladungen oder Bewirtungen gewähren oder annehmen, die Entscheidungen beeinflussen könnten oder als Einflussnahme ausgelegt werden können.
5. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Angebot akzeptabel ist, muss es abgelehnt oder zuvor mit dem direkten Vorgesetzten abgestimmt werden, der die Anfrage gegebenenfalls an den Compliance-Ausschuss oder die Geschäftsleitung weiterleiten kann.
Artikel 8. Interessenkonflikte
1. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn persönliche Interessen eines Mitarbeiters direkt oder indirekt mit den Interessen des Unternehmens kollidieren. Ein persönliches Interesse liegt vor, wenn die Angelegenheit den Mitarbeiter selbst oder eine ihm nahestehende Person betrifft.
2. Als dem Mitarbeiter nahestehende Personen gelten:
a) Der Ehepartner oder eine Person mit vergleichbarer persönlicher Bindung.
b) Eltern, Kinder und Geschwister des Mitarbeiters oder seines Ehepartners bzw. Lebenspartners.
c) Die Ehepartner der Eltern, Kinder und Geschwister des Mitarbeiters.
d) Gesellschaften, an denen der Mitarbeiter oder ihm nahestehende Personen direkt oder indirekt eine gesetzlich definierte Kontrollposition innehaben.
e) Gesellschaften oder Organisationen, in denen der Mitarbeiter oder ihm nahestehende Personen Leitungs- oder Verwaltungsfunktionen ausüben oder Vergütungen beziehen und gleichzeitig einen wesentlichen Einfluss auf finanzielle oder operative Entscheidungen ausüben.
Im Zusammenhang mit möglichen Interessenkonflikten beachten die Mitarbeiter von RIBE folgende Grundsätze:
a) Unabhängigkeit: jederzeit vorbildlich, loyal gegenüber dem Unternehmen und unabhängig von eigenen oder fremden Interessen handeln. Daher haben Mitarbeiter stets zu vermeiden, ihre persönlichen Interessen über die Interessen der Gesellschaft zu stellen.
b) Enthaltung: sich von der Mitwirkung oder Einflussnahme auf Entscheidungen fernhalten, die Gesellschaften betreffen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, nicht an Sitzungen teilnehmen, in denen solche Entscheidungen behandelt werden, und keinen Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, die mit diesem Interessenkonflikt in Zusammenhang stehen.
c) Meldung: bestehende Interessenkonflikte offenlegen. Das Vorliegen oder mögliche Vorliegen eines Interessenkonflikts ist schriftlich dem direkten Vorgesetzten, der für Personalwesen zuständigen Leitung sowie gegebenenfalls dem Compliance-Ausschuss der Gesellschaft mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung entscheidet die Personalabteilung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts und kann sich im Zweifelsfall an den Compliance-Ausschuss oder die Geschäftsleitung von RIBE wenden.
In der Mitteilung hat der Mitarbeiter folgende Angaben zu machen:
• Ob der Interessenkonflikt ihn persönlich betrifft oder über eine ihm nahestehende Person besteht; gegebenenfalls ist diese Person zu benennen.
• Die Situation, die zum Interessenkonflikt führt, einschließlich Gegenstand und wesentlicher Bedingungen der geplanten Transaktion oder Entscheidung.
• Den ungefähren Betrag oder die wirtschaftliche Bewertung.
• Die Abteilung oder Person innerhalb der Gesellschaft, mit der entsprechende Kontakte aufgenommen wurden.
Diese allgemeinen Verhaltensgrundsätze gelten insbesondere in Fällen, in denen der Interessenkonflikt eine strukturelle und dauerhafte Konfliktsituation zwischen dem Mitarbeiter oder einer ihm nahestehenden Person und einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe darstellt oder vernünftigerweise als solche angesehen werden kann.
Artikel 9. Vertrauliche und geschützte Informationen
1. Nicht öffentliche Informationen, die Eigentum von RIBE sind, gelten grundsätzlich als vertrauliche und geschützte Informationen und unterliegen der beruflichen Geheimhaltung. Ihr Inhalt darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich durch das zuständige Organ der Gesellschaft genehmigt oder gesetzlich, gerichtlich oder behördlich angeordnet.
2. Es liegt in der Verantwortung von RIBE und aller Mitarbeiter, geeignete Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden und die festgelegten Verfahren einzuhalten, um vertrauliche und geschützte Informationen auf physischen oder elektronischen Datenträgern vor unbefugtem Zugriff, Manipulation oder Zerstörung – sowohl vorsätzlich als auch versehentlich – zu schützen. Zu diesem Zweck wahren die Mitarbeiter von RIBE Vertraulichkeit über die Inhalte ihrer Arbeit gegenüber Dritten.
3. Die Offenlegung vertraulicher Informationen oder deren Nutzung zu persönlichen Zwecken verstößt gegen den Ethikkodex.
4. Jeder begründete Verdacht auf eine Weitergabe vertraulicher Informationen oder deren missbräuchliche Nutzung ist dem direkten Vorgesetzten oder, sofern die Umstände dies nahelegen, der Personalabteilung zu melden. Diese informiert wiederum den Compliance-Ausschuss.
5. Bei Beendigung des Arbeits- oder Vertragsverhältnisses sind alle vertraulichen Informationen einschließlich Dokumenten, Datenträgern und gespeicherten Daten an die Gesellschaft zurückzugeben. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehen.
Artikel 10. Unregelmäßige Zahlungen und Geldwäsche
RIBE verfügt über Richtlinien zur Verhinderung und Vermeidung unregelmäßiger Zahlungen oder von Geldwäsche im Zusammenhang mit rechtswidrigen oder kriminellen Aktivitäten. Diese Richtlinien sehen spezifische Kontrollen für ungewöhnliche oder außergewöhnlich hohe Zahlungs- und Zahlungseingangsvorgänge in bar oder mittels Inhaberschecks sowie für Zahlungen an Unternehmen mit Bankkonten in Steueroasen vor.
Artikel 11. Ressourcen und Mittel für die berufliche Tätigkeit
1. RIBE verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern die notwendigen und geeigneten Ressourcen und Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre beruflichen Aufgaben erfüllen können.
2. Unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der spezifischen Vorschriften und Verfahren der Gesellschaft verpflichten sich die Mitarbeiter von RIBE zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen und Mitteln. Diese dürfen ausschließlich für berufliche Tätigkeiten im Interesse der Gesellschaft verwendet werden und nicht für private Zwecke. Darüber hinaus vermeiden die Mitarbeiter jegliche Praktiken, insbesondere unnötige Aktivitäten oder Ausgaben, die die Wertschöpfung beeinträchtigen.
3. RIBE ist Eigentümer sämtlicher Programme, IT-Systeme, Geräte, Handbücher, Videos, Projekte, Studien, Berichte sowie aller weiteren Werke und Rechte, die von Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit oder unter Nutzung der IT-Infrastruktur des Unternehmens erstellt, entwickelt oder verwendet werden.
4. Die Mitarbeiter respektieren die Vertraulichkeit sämtlicher Rechte, Lizenzen, Programme, Systeme und technologischer Kenntnisse, deren Eigentums-, Nutzungs- oder Verwertungsrechte RIBE zustehen. Jede Weitergabe von Informationen über die IT-Systeme der Gesellschaft bedarf einer vorherigen Genehmigung.
5. Die Nutzung der von RIBE bereitgestellten IT-Systeme, Geräte und Programme, einschließlich des Internetzugangs, muss nach Kriterien der Sicherheit und Effizienz erfolgen. Jegliche rechtswidrige Nutzung oder Nutzung entgegen den Vorschriften und Anweisungen von RIBE ist untersagt.
6. Mitarbeiter dürfen die IT-Systeme und Anwendungen von RIBE nicht für unternehmensfremde Zwecke nutzen, vervielfältigen, reproduzieren oder weitergeben. Ebenso dürfen auf den bereitgestellten Geräten keine Programme installiert oder genutzt werden, deren Verwendung rechtswidrig ist oder die den Systemen, dem Ansehen oder den Interessen von Kunden oder Dritten schaden könnten.
Artikel 12. Unternehmensimage und Unternehmensreputation
Alle Mitarbeiter und Führungskräfte von RIBE sind verpflichtet, das Image und den Ruf des Unternehmens in sämtlichen beruflichen Handlungen mit größter Sorgfalt zu schützen. Ebenso achten sie auf den korrekten und angemessenen Umgang mit dem Unternehmensimage durch Mitarbeiter von Partnerunternehmen.
Kapitel III. Berufliche Entwicklung und Arbeitsumfeld
Artikel 13. Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
1. RIBE fördert die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Nationalität, sozialer Herkunft, Alter, Geschlecht, Familienstand, sexueller Orientierung, Ideologie, politischen Ansichten, Religion oder anderen persönlichen, körperlichen oder sozialen Merkmalen sowie die Chancengleichheit innerhalb des Unternehmens.
2. Insbesondere wird die Gleichbehandlung von Frauen und Männern hinsichtlich Beschäftigung, Ausbildung, beruflichem Aufstieg, Arbeitsbedingungen sowie beim Zugang zu und der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen gefördert.
3. Die Auswahl und Beförderung von Mitarbeitern bei RIBE erfolgt auf Grundlage ihrer Kompetenzen, ihrer beruflichen Leistung sowie nach den Kriterien Leistung und Eignung entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Position.
4. Jegliche Form von Gewalt, physischer, sexueller, psychischer oder moralischer Belästigung, Machtmissbrauch am Arbeitsplatz sowie jedes Verhalten, das ein einschüchterndes oder beleidigendes Umfeld schafft, wird ausdrücklich abgelehnt.
Artikel 14. Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
RIBE respektiert das Privat- und Familienleben seiner Mitarbeiter und fördert Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Ebenso unterstützt und respektiert das Unternehmen das Recht der Beschäftigten auf digitale Erreichbarkeitsfreiheit außerhalb der Arbeitszeit.
Artikel 15. Recht auf Privatsphäre
1. RIBE respektiert die Privatsphäre seiner Mitarbeiter in allen Bereichen, insbesondere in Bezug auf persönliche, medizinische und wirtschaftliche Daten.
2. Die Mitarbeiter verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Kommunikationsmitteln, IT-Systemen und allen weiteren von der Gesellschaft bereitgestellten Ressourcen gemäß den festgelegten Richtlinien. Diese Mittel sind nicht für private Nutzung bestimmt und daher nicht für private Kommunikation geeignet. Aus diesem Grund besteht keine Erwartung auf Privatsphäre, sofern eine verhältnismäßige Kontrolle durch die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Überwachungspflichten erforderlich ist.
3. RIBE verpflichtet sich, personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter nicht weiterzugeben, außer mit deren Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen beziehungsweise gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden.
4. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten anderer Mitarbeiter erhalten, verpflichten sich schriftlich zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten.
5. Der Compliance-Ausschuss sowie die übrigen zuständigen Stellen erfüllen sämtliche Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung in Bezug auf Mitteilungen, die ihnen gemäß dem Ethikkodex übermittelt werden.
Artikel 16. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
1. RIBE stellt seinen Mitarbeitern die erforderlichen Ressourcen und Kenntnisse zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben sicher und in einem gesunden Arbeitsumfeld ausführen können. Darüber hinaus fördert das Unternehmen Programme für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und setzt die gesetzlich vorgeschriebenen sowie künftig festgelegten Präventionsmaßnahmen um.
2. Die Mitarbeiter der Gesellschaft beachten die Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mit besonderer Sorgfalt, um Arbeitsrisiken vorzubeugen und zu minimieren.
3. RIBE fördert die Einhaltung der Vorschriften und Programme zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auch bei den Unternehmen, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen.
Artikel 17. Weiterbildung
1. RIBE fördert die Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Schulungsprogramme unterstützen die Chancengleichheit, die berufliche Entwicklung und tragen zur Erreichung der Unternehmensziele bei.
2. Die Mitarbeiter der Gesellschaft verpflichten sich, ihre fachlichen und organisatorischen Kenntnisse kontinuierlich zu aktualisieren und die angebotenen Weiterbildungsprogramme aktiv zu nutzen.
Kapitel IV. Das Umfeld der Gesellschaft
Artikel 18. Kunden
1. RIBE verpflichtet sich unter Anwendung der Grundsätze Transparenz, Information und Schutz, Dienstleistungen und Produkte von gleicher oder höherer Qualität als die gesetzlich festgelegten Anforderungen und Qualitätsstandards anzubieten. Das Unternehmen konkurriert fair am Markt und stützt seine Marketing- und Vertriebsaktivitäten auf die Qualität und Vorzüge seiner Produkte und Dienstleistungen.
2. Die Vertraulichkeit der Kundendaten wird gewährleistet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich mit Zustimmung des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen beziehungsweise gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen.
3. Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Kundendaten erfolgt unter Wahrung des Rechts auf Privatsphäre sowie unter Einhaltung der Datenschutzgesetze, der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie aller weiteren anwendbaren Bestimmungen.
4. In vorvertraglichen und vertraglichen Beziehungen mit Kunden wird Transparenz gefördert und über bestehende Alternativen, insbesondere hinsichtlich Dienstleistungen und Produkten, informiert.
5. Die Mitarbeiter vermeiden jede Einflussnahme von Kunden oder Dritten, die ihre Unparteilichkeit und berufliche Objektivität beeinträchtigen könnte. Sie dürfen keinerlei Vergütungen von Kunden oder Dritten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von RIBE annehmen.
Artikel 19. Lieferanten
1. RIBE gestaltet die Auswahlprozesse für Lieferanten nach objektiven und unparteiischen Kriterien und vermeidet jede Form von Bevorzugung.
2. Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten von Lieferanten haben, verpflichten sich zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften.
3. Die von den Mitarbeitern gegenüber Lieferanten bereitgestellten Informationen müssen wahrheitsgemäß sein und dürfen nicht mit der Absicht gegeben werden, irrezuführen.
4. Mitarbeiter vermeiden jede Einflussnahme von Lieferanten oder Dritten, die ihre Unparteilichkeit und berufliche Objektivität beeinträchtigen könnte. Sie dürfen keine Vergütungen von Lieferanten oder sonstigen Dritten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei RIBE annehmen.
Artikel 20. Wettbewerber
1. RIBE verpflichtet sich zu fairem Wettbewerb und wird keine irreführende oder herabsetzende Werbung gegenüber Wettbewerbern oder Dritten betreiben.
2. Die Beschaffung von Informationen über Dritte, einschließlich Wettbewerbsinformationen, erfolgt ausschließlich auf rechtmäßigem Wege.
3. RIBE setzt sich für die Förderung des freien Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher und Nutzer ein.
Artikel 21. Institutionen und Behörden
1. Die Beziehungen zu Behörden, Regulierungsstellen und öffentlichen Verwaltungen beruhen auf den Grundsätzen der Zusammenarbeit und Transparenz.
2. RIBE informiert wahrheitsgemäß, angemessen, nützlich und konsistent über seine Programme und Aktivitäten. Transparenz in der Information ist ein grundlegendes Prinzip für das Handeln aller Mitarbeiter.
3. Die wirtschaftlichen und finanziellen Informationen, insbesondere die Jahresabschlüsse, geben die wirtschaftliche, finanzielle und vermögensrechtliche Situation des Unternehmens wahrheitsgetreu wieder und entsprechen den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen sowie den geltenden Finanzberichterstattungsstandards.
4. RIBE bekräftigt sein Engagement für die Grundsätze der Kriminalitätsprävention und Betrugsbekämpfung. Insbesondere werden keinerlei Praktiken toleriert, die im Rahmen der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten, Wettbewerbern oder Behörden als unzulässig angesehen werden könnten, einschließlich Geldwäsche, Bestechung oder unzulässiger Einflussnahme.
5. Generell bekennt sich RIBE zu den Grundsätzen der Corporate Social Responsibility als Rahmen für seine Aktivitäten und Beziehungen zu Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und allen weiteren Interessengruppen.
Kapitel V. Der Compliance-Ausschuss
Artikel 22. Der Compliance-Ausschuss
1. Der Compliance-Ausschuss ist ein internes, dauerhaftes Kollegialorgan mit Zuständigkeiten im Bereich Compliance und Corporate Governance von RIBE.
2. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, hat der Compliance-Ausschuss Zugang zu Informationen, Dokumenten und Räumlichkeiten der Gesellschaft, einschließlich Protokollen der Verwaltungs-, Aufsichts- und Kontrollorgane, soweit diese für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Alle Mitarbeiter, Führungskräfte und Verwaltungsorgane von RIBE sind verpflichtet, den Compliance-Ausschuss bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen.
3. Der Compliance-Ausschuss verfügt über die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Artikel 23. Zuständigkeiten des Compliance-Ausschusses
1. Der Compliance-Ausschuss hat im Zusammenhang mit dem Ethikkodex folgende Aufgaben:
a) Förderung der Verbreitung, Kenntnis und Einhaltung des Ethikkodex durch geeignete Schulungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Abstimmung mit den verschiedenen Unternehmensbereichen.
b) Verbindliche Auslegung des Ethikkodex sowie Beantwortung von Fragen und Zweifeln hinsichtlich seines Inhalts, seiner Anwendung und Einhaltung, insbesondere im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen.
c) Förderung von Prüfungs- und Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit eingegangenen Meldungen sowie Erlass entsprechender Entscheidungen.
d) Jährliche Bewertung des Einhaltungsgrades des Ethikkodex.
e) Berichterstattung an die zuständigen Unternehmensorgane über die Einhaltung des Ethikkodex.
f) Förderung der Verabschiedung interner Regelungen zur Umsetzung des Ethikkodex und zur Verhinderung von Verstößen in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Unternehmensbereichen und Compliance-Verantwortlichen.
g) Genehmigung von Verfahren und Protokollen zur Sicherstellung der Einhaltung des Ethikkodex.
h) Klarstellungen, Ergänzungen oder Weiterentwicklungen stellen keine Änderung des Ethikkodex dar, außer wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dies erfordern. In diesem Fall gilt Artikel 27 des Ethikkodex.
Artikel 24. Geschäftsordnung des Compliance-Ausschusses
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Compliance-Ausschusses werden in der Geschäftsordnung des Compliance-Ausschusses von RIBE geregelt. Diese ist Bestandteil des Corporate-Governance-Systems der Gesellschaft und wurde erstmals am 19. Juli 2016 verabschiedet sowie zuletzt am 9. April 2024 aktualisiert.
Kapitel VI. Der Ethikkanal
Artikel 25. Der Ethikkanal
1. Bei RIBE wurde ein internes Meldesystem (Ethikkanal) eingerichtet, dessen Definition und Verfahren in der Richtlinie über die Funktionsweise des Ethikkanals geregelt sind.
2. Alle Personen, die im beruflichen Kontext Kenntnis von Verstößen gegen die Grundsätze der Richtlinien, Verfahren und Protokolle von RIBE oder gegen interne Vorschriften sowie gegen europäisches Recht oder schwerwiegende beziehungsweise sehr schwerwiegende straf- oder verwaltungsrechtliche Verstöße nach spanischem Recht erlangen, können diese – auch anonym – über die hierfür vorgesehenen Kanäle an den Systemverantwortlichen (den Compliance-Ausschuss) melden.
3. Die Bearbeitung, Untersuchung und Entscheidung über Meldungen erfolgt durch den Systemverantwortlichen und basiert insbesondere auf drei Grundgarantien: i) Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und aller genannten Personen sowie Datenschutz und Schutz vor unbefugtem Zugriff; ii) Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien; iii) Wahrung der Rechte der betroffenen Personen während des gesamten Verfahrens.
4. RIBE verpflichtet sich, keinerlei direkte oder indirekte Vergeltungsmaßnahmen, Drohungen oder Versuche von Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die in gutem Glauben Unregelmäßigkeiten über den Ethikkanal melden.
5. In jedem Untersuchungsverfahren werden die Grundsätze der Objektivität, Vertraulichkeit, Unabhängigkeit, des guten Glaubens sowie des Datenschutzes besonders beachtet. Darüber hinaus werden das Recht auf Verteidigung, die persönliche Ehre und die Unschuldsvermutung der betroffenen Personen gewährleistet. Das Verfahren erfolgt transparent und sichert das Informationsrecht aller Beteiligten.
6. Alle über die verschiedenen Kanäle des Ethikkanals eingegangenen Meldungen werden gemäß den Vorschriften und Grundsätzen der Richtlinie über die Funktionsweise des Ethikkanals bearbeitet und entschieden.
Kapitel VII. Schlussbestimmungen
Artikel 26. Disziplinarmaßnahmen
1. Die Gesellschaft wird die erforderlichen Maßnahmen für die wirksame Anwendung des Ethikkodex ergreifen.
2. Niemand ist unabhängig von seiner Position berechtigt, einen Mitarbeiter zur Begehung einer rechtswidrigen Handlung oder eines Verstoßes gegen den Ethikkodex aufzufordern. Ebenso kann sich kein Mitarbeiter auf die Anweisung eines Vorgesetzten berufen, um ein unangemessenes oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen.
3. Stellt der Compliance-Ausschuss fest, dass ein Mitarbeiter gegen gesetzliche Vorschriften oder den Ethikkodex verstoßen hat, beauftragt er die Personalabteilung mit der Anwendung der entsprechenden Disziplinarmaßnahmen gemäß den geltenden tarifvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 27. Aktualisierung
1. Der Ethikkodex wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, unter Berücksichtigung des Jahresberichts des Compliance-Ausschusses sowie der Vorschläge und Anregungen der Mitarbeiter.
2. Jede Änderung oder Aktualisierung des Ethikkodex bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsorgan von RIBE nach vorheriger Stellungnahme des Compliance-Ausschusses.
Artikel 28. Annahme
1. Die Mitarbeiter von RIBE akzeptieren ausdrücklich die im Ethikkodex festgelegten Verhaltensregeln.
2. Mitarbeiter, die künftig in das Unternehmen eintreten oder Teil von RIBE werden, akzeptieren ausdrücklich die im Ethikkodex festgelegten Grundsätze und Verhaltensregeln.
3. Der Ethikkodex wird allen Arbeitsverträgen der Mitarbeiter von RIBE beigefügt.
Artikel 29. Genehmigung
Der Ethikkodex wurde am 9. April 2024 durch das Verwaltungsorgan von RIBE genehmigt.